—  107 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1918 Nr. 32 Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Aufhebung des Verbots der Ein- und Durchfuhr von Rubeln. S. 107. (Nr. 6259) Bekanntmachung, betreffend Aufhebung des Verbots der Ein- und Durchfuhr von Rubeln. Vom 4. März 1918. Auf Grund des § 4 der Verordnung, betreffend Verbot der Ein- und Durch- fuhr von Rubeln, vom 17. März 1917 Reichs-Gesetzbl. S. 235) wird folgendes bestimmt: Die Verordnung, betreffend Verbot der Ein- und Durchfuhr von Rubeln, vom 17. März 1917 tritt mit dem 5. März 1918 außer Kraft. Berlin, den 4. März 1918. Der Reichskanzler In Vertretung Freiherr von Stein Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Reichs-Gesetzbl. 1918. 33 Ausgegeben zu Berlin den 6. März 1918.