— 113 — § 4 Diese Verordnung tritt mit dem 15. März 1918 in Kraft. Berlin, den 7. März 1918. Der Reichskanzler In Vertretung von Waldow (Nr. 6263) Verordnung über die Genehmigung von Ersatzlebensmitteln. Vom 7. März 1918. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: § 1 Ersatzlebensmittel dürfen gewerbsmäßig nur hergestellt, angeboten, feil- gehalten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden, wenn sie von einer Ersatzmittelstelle (§ 2) genehmigt sind. Der Reichskanzler kann Grundsätze darüber aufstellen, welche Gegenstände Ersatzlebensmittel im Sinne dieser Verordnung sind. Die Grundsätze sind im Reichsanzeiger zu veröffentlichen. Die von einer Ersatzmittelstelle erteilte Genehmigung gilt für das ganze Reichsgebiet. § 2 Die Ersatzmittelstellen sind von den Landeszentralbehörden zu errichten. Sie können für das ganze Gebiet eines Bundesstaats oder für Teilgebiete, auch für Bezirke, die aus Gebieten mehrerer Bundesstaaten gebildet sind, errichtet werden. Die Landeszentralbehörden können bestimmen, daß die Geschäfte der Ersatz- mittelstellen von bereits bestehenden Stellen wahrgenommen werden. 35*