— 117 — § 16 Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1. wer Ersatzlebensmittel ohne die erforderliche Genehmigung gewerbs- mäßig herstellt, anbietet, feilhält, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt oder den bei Erteilung der Genehmigung auferlegten Bedingungen (§ 5) zuwiderhandelt; 2. wer den Vorschriften über die Verpflichtung zur Ausstellung, Aus- händigung, Aufbewahrung und Vorlegung der Bescheinigung im § 9 zuwiderhandelt; 3. wer den Vorschriften im § 10 Abs. 1 zuwider den Eintritt in die Räume, die Besichtigung, die Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen oder die Entnahme von Proben verweigert oder die gemäß § 10 Abs. 2 von ihm geforderte Auskunft nicht erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht; 4. wer den Vorschriften im § 11 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts- oder Betriebs- geheimnissen sich nicht enthält; 5. wer den von dem Reichskanzler oder den Landeszentralbehörden erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. Im Falle der Nr. 4 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Betriebs- inhabers ein. Neben der Strafe kann in den Fällen der Nummern 1, 2 und 5 auf Ein- ziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. § 17 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1918 in Kraft. Berlin, den 7. März 1918. Der Reichskanzler In Vertretung von Waldow Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.