— 125 — werden würde. Gegen die Untersagung ist die Beschwerde zulässig. Die Ent- scheidung über sie ist endgültig. Die Vorschrift gilt nicht bei Maßregeln im Wege der Zwangsvollstreckung. § 7 Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, 1. wer ohne die erforderliche Genehmigung ein Grundstück aufläßt oder sich auflassen läßt oder den Besitz eines Grundstücks einem anderen überträgt oder von einem anderen erwirbt; 2. wer die bei Erteilung der Genehmigung gemachten Auflagen nicht erfüllt; 3. wer Inventar veräußert, entfernt oder an sich bringt, wenn ein Ver- bot nach § 6 vorliegt. Ist die Handlung fahrlässig begangen, so tritt Geldstrafe bis zu drei- tausend Mark ein. § 8 Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung; sie bestimmen insbesondere, welche Behörde die zuständige Behörde und die Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist. Die Landeszentralbehörden bestimmen für ihr Gebiet den Tag des Inkraft- tretens der §§ 1 bis 7 dieser Verordnung, sie können die Inkraftsetzung auf bestimmte Gebietsteile und einzelne Bestimmungen beschränken und zeitlich be- grenzen; sie können die Grundstücksgröße abweichend vom § 1 bestimmen und die Vorschriften der Verordnung auf Berechtigungen ausdehnen, für welche die auf Grundstücke sich beziehenden Vorschriften gelten. § 9 Weitergehende landesrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. § 10 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt ihres Außerkrafttretens. Berlin, den 15. März 1918. Der Reichskanzler In Vertretung Wallraf