— 128 — Nr. Id. Verdichtete und verflüssigte Gase Abschnitt F. Sonstige Vorschriften Absatz (6). b) bedeckte Wagen In Ziffer 1 wird am Ende ein *) und am Fuße der Seite folgende Anmerkung gesetzt *) Während des Krieges dürfen Sauerstoff und Wasserstoff in den Monaten Oktober bis März einschließlich auch in offenen Wagen befördert werden. Die Änderungen treten sofort in Kraft. Berlin, den 13. März 1918. Das Reichs-Eisenbahnamt Wackerzapp (Nr. 6268) Verordnung über die Preise von Schlachtrindern. Vom 15. März 1918. Auf Grund des § 8 Abs. 2 der Verordnung über die Preise der landwirt- schaftlichen Erzeugnisse aus der Ernte 1917 und für Schlachtvieh vom 19. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S 243) wird in Abweichung vom § 7 Abs. 1 Nr. 2 der- selben Verordnung folgendes bestimmt: Artikel 1 Bis auf weiteres darf beim Verkaufe von Schlachtrindern durch den Vieh- halter der Preis für 50 Kilogramm Lebendgewicht bei ausgemästeten oder voll- fleischigen Ochsen und Kühen über 7 Jahre, Bullen über 5 Jahre und an- gefleischten Ochsen, Kühen, Bullen und Färsen jeden Alters (Klasse B) 80 Mark nicht übersteigen. Die bisherige Preisabstufung nach Lebendgewicht kommt in Wegfall. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 18. März 1918 in Kraft. Berlin, den 15. März 1918. Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts von Waldow Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Poftanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.