— 148 — Falls die Weinhandelsgesellschaft die Lieferung verlangt, geht das Eigen- tum an dem Weine auf die Gesellschaft mit dem Zeitpunkt über, in dem die Er- klärung dem Verpflichteten oder dem Gewahrsamsinhaber zugeht. Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschaft verlangt, daß für ihre Rechnung an Dritte geliefert wird. § 5 Die Weinhandelsgesellschaft setzt den Übernahmepreis endgültig fest. Die Zahlung erfolgt in der Regel sofort nach der Übernahme, spätestens acht Tage danach. Alle Streitigkeiten zwischen der Weinhandelsgesellschaft und dem Ver- äußerer über die Lieferung, die Aufbewahrung und den Eigentumsübergang ent- scheidet endgültig das Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft. § 6 Der Reichskanzler (Reichswirtschaftsamt) trifft nähere Bestimmungen. Die Weinhandelsgesellschaft hat bei Ausübung der ihr durch diese Ver- ordnung übertragenen Befugnisse den Weisungen des Reichskanzlers Folge zu leisten. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. § 7 Wein im Sinne dieser Verordnung ist das durch alkoholische Gärung aus dem Safte der frischen Weintraube hergestellte Getränk sowie Dessertweine (§§ 1 und 2 des Weingesetzes vom 7. April 1909), ferner anderer Süßwein, Kunstwein, Schaumwein, Vermouthwein, Wein mit Zusatz von Heilmittelstoffen, Traubenmost und Traubenmaische. § 8 Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, 1. wer die im § 1 vorgeschriebene Anzeige nicht rechtzeitig erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht; 2. wer den Vorschriften der §§ 2 und 3 zuwiderhandelt. Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschicd, ob sie dem Täter gehören oder nicht. § 9 Die Vorschriften des § 8 treten am 1. April 1918, die übrigen Vor- schriften mit der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 23. März 1918. Der Reichskanzler In Vertretung Freiherr von Stein Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei,