— 152 — 5. Im § 19 Abs. I Unterabs. 2 Satz 3 werden hinter dem Worte „Zahl- karte“ die Worte „und Nachnahme-Zahlkarten“ eingefügt. 6. Im § 19 Abs. II Unterabs. 4 werden hinter dem Worte „blauen" die Worte „oder hellrotbraunen“ eingefügt. 7. Im  § 19 Abs. V erhält Satz 3 folgende Fassung: „Ist ein Vordruck mit anhängender Zahlkarte oder eine Nachnahme- Zahlkarte benutzt worden, so wird der eingezogene Betrag nach Abzug der Zahlkartengebühr dem in der Zahlkarte angegebenen Postscheckkonto überwiesen." 8. Im § 19 Abs. IX Unterabs. 2 erhält Satz 2 folgende Fassung: "Die Postanweisungs- und die Zahlkartengebühr (3) werden von dem eingezogenen Betrag abgezogen.“ 9. Im § 21 Abs. VI erhält Ziffer 1 folgende Fassung: „1. für die Einzahlung mit Zahlkarte die Gebühr nach dem Postscheckgesetze § 5 Ziffer 1;" 10. Im § 21 Abs. VI Unterabs. 2 erhält Satz 1 folgende Fassung: „Der Antragsteller hat bei Bestellung des Postkreditbriefs mit Zahlkarte die Gebühren unter 1 und 2 bar, bei Bestellung mit Über- weisung die Gebühr unter 2 durch Abbuchung von seinem Postscheckkonto zu entrichten.“ 11. Im § 21 Abs. VII erhält Satz 1 folgende Fassung: „Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer zahlt das Postscheckamt, das den Kreditbrief ausgefertigt hat, auf Antrag des Inhabers den etwaigen Rest durch die Zahlstelle oder durch Zahlungsanweisung nach Abzug der Auszahlungsgebühr (Postscheckgesetz § 5 Ziffer 2) oder durch Über- weisung zurück.“ 12. Im § 39 Abs. XII wird das Wort „öffentlichen“ gestrichen. 13. Die Änderungen treten am 1. April 1918 in Kraft. Berlin, den 25. März 1918. Der Reichskanzler In Vertretung Rüdlin Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.