— 156 — Gegen die Festsetzung der Strafe findet Beschwerde an den bei dem stellvertretenden Generalkommando gebildeten Feststellungsausschuß (§ 4 Abs. 2 des Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst) statt. Die Beschwerde ist bei dem Einberufungsausschusse (§ 7 Abs. 2 desselben Gesetzes) einzulegen, dessen Beschluß angefochten wird. Der Ein- berufungsausschuß ist befugt, der Beschwerde abzuhelfen. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Artikel II Diese Verordnung tritt mit der Verkündung in Kraft. Über Beschwerden, die beim Inkrafttreten der Verordnung noch nicht erledigt sind, hat nicht die beim Kriegsamt errichtete Zentralstelle, sondern der nach Artikel 1 zuständige Feststellungsausschuß zu entscheiden. Berlin, den 28. März 1918. Der Stellvertreter des Reichskanzlers von Payer (Nr. 6286) Bekanntmachung über Druckpapier. Vom 28. März 1918. Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über Druckpapier vom 18. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 306) wird folgendcs bestimmt: § 1 Verleger und Drucker von Zeitungen, Druckwerken (Bücher, Sammelwerke Einzelwerke, Jugendschriften usw.), Musitalien, Zeitschriften und sonstigen periodssch erscheinenden Druckschriften dürfen in der Zeit vom 1. April 1918 bis zum 30. Juni 1918 Druckpapier nur in den Mengen beziehen und verbrauchen, die für sie von der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe festgesetzt werden. Dies gilt auch, soweit es sich um die Erfüllung bereits abgeschlossener Lieferungsverträge handelt. Die Festsetzung geschieht nach folgenden Grundsätzen: