— 163 — soweit die vorhandenen sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, durch Ausschreibung von Beiträgen der Bundesstaaten in Grenzen der letzten Bewilligung und durch Ausgabe von Schatzanweisungen bis zur Höhe von sechstausend Millionen Mark zu beschaffen. § 4 Die Besoldungshaushalte für das Reichsbank-Direktorium sowie für das Direktorium der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte auf das Rechnungsjahr 1917 gelten bis zur Feststellung des Haushaltsplans auch für das Rechnungs- jahr 1918. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Großes Hauptquartier, den 28. März 1918. (Siegel) Wilhelm Graf von Hertling (Nr. 6288) Gesetz, betreffend die vorläufige Regelung des Haushalts der Schutzgebiete für das Rechnungsjahr 1918. Vom 28. März 1918. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ii. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: Einziger Paragraph Bis zur gesetzlichen Feststellung des Haushalts der Schutzgebiete für das Rechnungsjahr 1918 wird der Reichskanzler ermächtigt, für die Monate April, Mai und Juni alle Ausgaben zu leisten, die zur Erhaltung gesetzlich bestehender Einrichtungen und zur Durchführung gesetzlich beschlossener Maßnahmen erfor- derlich sind, sowie die rechtlich begründeten Verpflichtungen der Schutzgebiete zu erfüllen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Großes Hauptquartier, den 28. März 1918. (Siegel) Wilhelm Graf von Hertling