(Nr. 6291) Bekanntmachung über Verlängerung von Fristen in der Angestelltenversicherung. Vom 28. März 1918. · Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: § 1 Die in dem Versicherungsgesetze für Angestellte bestimmten Fristen 1. für die Nachzahlung der rückständigen Beiträge, durch welche die er- loschene Anwartschaft auf die Versicherungsleistungen wieder auflebt (§ 50 Abs. 1), 2. für den Antrag auf Stundung der rückständigen Beiträge, wenn die Anwartschaft während der Wartezeit erloschen ist (§ 50 Abs. 2), 3. für die Zahlung der Beiträge oder der Anerkennungsgebühr im Falle der freiwilligen Fortsetzung der Versicherung oder der Aufrechterhaltung der erworbenen Anwartschaft (§ 201) werden bis zum Ablauf des Kalenderjahrs verlängert, das dem Jahre folgt, in welchem der gegenwärtige Krieg beendet ist. § 2 Die Zeit des Krieges wird in die für die Zurückweisung von Pflicht- beiträgen im § 205 des Versicherungsgesetzes für Angestellte vorgeschriebenen Fristen nicht eingerechnet. § 3 Die im § 209 Abs. 3, § 228 Abs. 2 des Versicherungsgesetzes für An- gestellte für die Verjährung des Anspruchs auf Rückerstattung von Beiträgen vorgeschriebenen Fristen laufen nicht vor dem 1. Juli des Kalenderjahrs ab, das dem Jahre folgt, in welchem der Krieg beendet ist. § 4 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung und mit Wirkung vom 1. August 1914 in Kraft. Die Bestimmung im § 3 dieser Verordnung gilt jedoch nicht für solche Ansprüche auf Rückerstattung, welche am Tage der Verkündung dieser Verordnung bereits verjährt sind. Berlin, den 28. März 1918. Der Stellvertreter des Reichskanzlers von Payer