— 173 —    Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1918 Nr. 48 Inhal: Gesetz über Kriegszuschläge zu den Gebühren der Rechtsanwälte und der Gerchtsvollzieher S. 173 (Nr. 6295) Gesetz über Kriegszuschläge zu den Gebühren der Rechtsanwälte und der Gerichts- vollzieher. Vom 1. April 1918 Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen II. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: § 1 Die Gebührensätze des § 9 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte erhöhen sich um drei Zehntel, in der Berufungsinstanz und in der Revisionsinstanz um fünf Zehntel. Für die Geltungsdauer dieses Gesetzes tritt der 3 52 der Ge- bührenordnung in der Fassung des Gesetzes vom 22. Mai 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 767) außer Kraft. Die Erhöhung tritt nicht ein im Falle des § 16 Abs. 1 Satz 1 der Ge- bührenordnung für Rechtsanwälte, ferner nicht im Falle des § 38 Abs. 1 daselbst, sofern sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf das Mahnverfahren beschränkt. § 2 Im § 78 Abs. 1 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte werden ersetzt: die Worte „12 Mark — Pf.“ durch die Worte „20 Mark — Pf.“, die Worte 5 Mark — Pf.“ durch die Worte „ 8 Mark — Pf.“, die Worte „— Mark 13 Pf.“ durch die Worte „— Mark 20 Pf.“, die Worte "—  Mark  60  Pf." durch die Worte ,,1 Mark — Pf.": § 3 Die Gebührensätze der §§ 2,4 bis 11der Gebührenordnung für Gerichts- vollzieher erhöhen sich um drei Zehntel. Die Reisekosten § 17 Abs. 1 der Ge- Neids.ir Reichs-Gesetzbl. 1918. 50 Ausgegeben zu Berlin den 6. April 1918.