— 177 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1918 Nr. 50 Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Veräußerung von Aktien oder sonstigen Geschäftsanteilen von Kolonialunternehmungen ins Ausland. S. 177. (Nr. 6297) Bekanntmachung, betreffend Veräußerung von Aktien oder sonstigen Geschäfts- anteilen von Kolonialunternehmungen ins Ausland. Vom 20. Januar 1918. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl S. 327) folgende Verordnung erlassen: § 1 Rechtsgeschäfte, durch welche Aktien oder sonstige Geschäftsanteile der Kolonialgesellschaften und der in der Anlage aufgeführten Unternehmungen ganz oder teilweise von einem Deutschen oder von einer Gesellschaft mit inländischem Sitze an Ausländer übertragen oder Verpflichtungen zu solchen Übertragungen begründet werden sollen, dürfen nur mit Genehmigung des Reichskanzlers vor- genommen werden. Das gleiche gilt von Rechtsgeschäften, durch welche Aktien oder Geschäfts- anteile der bezeichneten Art, die einem Deutschen oder einer Gesellschaft mit in- ländischem Sitze gehören, für Rechnung von Ausländern erworben werden sollen. Dem rechtsgeschäftlichen Erwerbe steht im Sinne der Vorschriften der Absätze 1, 2 ein Erwerb im Wege der Zwangsvollstreckung gleich. Dem Erwerbe durch Ausländer oder für Rechnung von Ausländern steht der Erwerb durch solche Deutsche oder für Rechnung solcher Deutschen gleich, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt nicht innerhalb des Deutschen Reichs haben; dasselbe gilt von dem Erwerbe durch solche Gesellschaften oder für Rechnung solcher Gesellschaften, die ihren Sitz im Ausland haben oder deren Kapital zum größeren Teil Ausländern zusteht. § 2 Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Gefängnis bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Mark oder mit einer dieser Reichs-Gesetzbl. 1918. 52 Ausgegeben zu Berlin den 9. April 1918.