— 178 — Strafen bestraft, sofern nicht nach anderen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist. Wegen der Zuwiderhandlung kann ein Deutscher auch dann verfolgt werden, wenn er sie im Ausland begangen hat. Der Versuch ist strafbar. § 3 Der Reichskanzler wird ermächtigt, das dem § 1 beigegebene Verzeichnis durch Aufnahme anderer Unternehmungen in den deutschen Schutzgebieten zu ergänzen. § 4 Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt, wann und in welchem Umfang sie außer Kraft tritt. Berlin, den 20. Januar 1918. Der Reichskanzler Dr. Graf von Hertling