— 186 — (Nr. 6302) Verordnung über Maßnahmen zur Beschränkung des Fremdenverkehrs. Vom 13. April 1918. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: § 1 Die Landeszentralbehörden können mit Zustimmung des Reichskanzlers Bestimmungen erlassen, durch die der Aufenthalt, die Beherbergung und der Zu- zug ortsfremder Personen in Heilbädern, Kurorten und Erholungsplätzen sowie in solchen Orten, die weniger als 6000 Einwohner zählen, in der Zeitdauer oder in anderer Weise beschränkt werden. § 2 Wer den nach § 1 von einer Landeszentralbehörde erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Haft bestraft. § 3 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrefttretens. Berlin, den 13. April 1918. Der Reichskanzler In Vertretung von Waldow Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.