— 190 — 3. bei Erzeugnissen aus Getreide die Bezeichnung: „Erzeugnis aus Getreide“, bei Erzeugnissen aus Hülsenfrüchten die Bezeichnung: „Erzeugnis aus Hülsenfrüchten“, 4. bei Früchten, die zur Aussaat bestimmt sind, die Bezeichnung: „Saatgut“. § 2 Wer die Angaben, zu denen er nach § 1 Abs. 1 verpflichtet ist, wissentlich unrichtig oder unvollständig macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. Wer die Angaben, zu denen er nach § 1 Abs. 1 verpflichtet ist, fahrlässig unrichtig oder unvollständig macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft. Ebenso wird bestraft, wer es der Vorschrift im § 1 Abs. 2 zuwider unterläßt, die vorgeschriebenen besonderen Angaben zu machen. § 3 Diese Verordnung tritt mit dem 10. Mai 1918 in Kraft. Berlin, den 16. April 1918. Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts von Waldow Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.