— 194 — Seine Exzellenz Ahmed Reschid Bey, Generaldirektor der politischen Angelegenheiten im Kaiserlich Osmanischen Ministerium der aus- wärtigen Angelegenheiten. Die Bevollmächtigten haben sich, nachdem sie einander ihre Vollmachten mitgeteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Bestimmungen geeinigt: Erster Abschnitt Zulassung der Konsuln Artikel 1 Jeder der vertragschließenden Teile verpflichtet sich, in den Häfen, Städten und Handelsplätzen seines Gebiets Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten des anderen Teiles zuzulassen, die von diesem nach Maßgabe seiner Vorschriften ernannt werden. Doch bleibt es jedem Teile vorbehalten, hiervon einzelne Orte oder Gebietsteile auszunehmen, vorausgesetzt, daß eine solche Ausnahme jeder dritten Macht gegenüber gleichmäßig Anwendung findet. Die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten brauchen nicht Angehörige des Teiles zu sein, der sie ernannt hat. Soweit sie diesem Teile nicht angehören, ist vor der Ernennung das Einverständnis des anderen Teiles auf diplomatischem Wege einzuholen. Artikel 2 Die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten können ihre Amtsbefugnisse in dem Lande ihres Amtssitzes ausüben, sobald sie in den dort vorgeschriebenen oder herkömmlichen Formen zugelassen worden sind.