— 210 — rechtliche Wirkung und Beweiskraft haben, als wenn sie von einem öffentlichen Beamten des Landes aufgenommen, bestätigt oder beglaubigt wären. Doch unter- liegen diese Verhandlungen und sonstigen Schriftstücke, soweit sie sich auf ein in diesem Lande auszuführendes Geschäft beziehen, dem Stempel und den sonstigen Auflagen, die dort gesetzlich vorgesehen sind. Artikel 16 Die Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln sowie die diplomatischen Vertreter können, soweit sie nach den Gesetzen ihres Landes dazu befugt sind, Eheschließungen von Angehörigen dieses Landes vornehmen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf solche Eheschließungen, bei denen einer der Verlobten dem anderen Teile angehört. Von den gemäß Abs. 1 vorgenommenen Eheschließungen sollen die Kon- sularbeamten oder die diplomatischen Vertreter den Landesbehörden alsbald An- zeige erstatten. Artikel 17 Die Generalkonsuln, Konsuln und Vizckonsuln sowie die diplomatischen Vertreter haben das Recht, Geburten und Todesfälle von Angehörigen ihres Landes in den durch dessen Gesetzgebung vorgeschriebenen Formen zu beurkunden. Die nach den Landesgesetzen bestehende Verpflichtung der Beteiligten, von Geburten und Todesfällen den Ortsbehörden Anzeige zu erstatten, wird hierdurch nicht berührt. Artikel 18 Die Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln jedes Teiles können in An- gelegenheiten des Familienrechts und der Geschäftsfähigkeit für die Angehörigen