— 212 — ihres Landes, die in dem Gebiete des anderen Teiles ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, eine Vormundschaft oder Pflegschaft einleiten und deren Führung beauf- sichtigen. Bei Ausübung dieser Befugnisse haben sie die nachstehenden Be- stimmungen zu beobachten: § 1 Die Einleitung, Führung und Beaufsichtigung der Vormundschaft und der Pflegschaft richten sich nach den Gesetzen des Teiles, dem die unter Vormund- schaft oder Pflegschaft zu stellende Person angehört. § 2 Treten in dem Gebiete des einen Teiles für einen Angehörigen des anderen Teiles Umstände ein, die nach den Gesetzen dieses Teiles die Einleitung einer Vormundschaft oder Pflegschaft erforderlich machen, so sollen die Ortsbehörden dem am Orte befindlichen oder nächsten Konsularbeamten davon unverzüglich Nach- richt geben. § 3 Der Konsularbeamte hat innerhalb vier Monaten nach dem Empfang der im § 2 vorgesehenen Nachricht die Vormundschaft oder Pflegschaft gemäß den Gesetzen des Teiles, der ihn ernannt hat, einzuleiten und der Ortsbehörde den von ihm bestellten Vormund oder Pfleger zu benennen. Handelt es sich um eine auf Grund einer Entmündigung einzuleitende Vormundschaft oder Pflegschaft, so beträgt die Frist ein Jahr; innerhalb dieser Frist ist die Entscheidung der hei- mischen Gerichtsbarkeit, auch wenn sie die Entmündigung ablehnt, der Ortsbe- hörde vorzulegen. Hat der Konsularbeamte den Bestimmungen des Abs. 1 innerhalb der dort vorgesehenen Fristen nicht entsprochen oder erklärt er, die Vormundschaft oder Pflegschaft nicht einleiten zu wollen, so kann die Ortsbehörde selbst die Einleitung, Führung und Beaufsichtigung der Vormundschaft oder Pflegschaft nach Maßgabe ihrer eigenen Gesetze übernehmen,