— 232 — § 16 Die Bestimmungen dieses Artikels finden entsprechende Anwendung auf bewegliches oder unbewegliches Vermögen, das sich im Gebiete des einen Teiles befindet und zu dem Nachlaß eines außerhalb dieses Gebiets verstorbenen Ange- hörigen des anderen Teiles gehört. Artikel 20 Die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten können nach Maßgabe der Hafenordnung den Eingang und die Abfertigung der Schiffe ihres Landes fördern und ihnen während des Aufenthalts in ihrem Amtsbezirk amtliche Unterstützung leisten. Zu diesem Zwecke können sie sich, sobald die Schiffe zum freien Verkehre zugelassen sind, in Person an Bord begeben oder einen Vertreter an Bord senden; sie können die Mitglieder der Besatzung befragen, die Schiffspapiere prüfen, Ladungsverzeichnisse (Manifeste) aufnehmen, die Er- klärungen über Reise, Bestimmungsort und Zwischenfälle während der Reise sowie sonstige Erklärungen von den Mitgliedern der Besatzung und den Passagieren gemäß Artikel 15 Abs. 1 Nr. 1 entgegennehmen, auch mit den Mitgliedern der Besatzung vor den Gerichten und Verwaltungsbehörden des Landes ihres Amts- sitzes erscheinen und ihnen dort als Dolmetscher oder Agenten dienen, soweit ihre Anwesenheit nicht mit den Landesgesetzen in Widerspruch stehen würde. Artikel 21 Soll in einem Hafen des einen Teiles an Bord eines Kauffahrteischiffs des anderen Teiles eine Untersuchungshandlung (Durchsuchung, Beschlagnahme, Verhaftung, vorläufige Festnahme, Vernehmung), eine Zwangsvollstreckung oder eine andere Handlung amtlichen Zwanges vorgenommen werden, so ist hiervon der an dem Hafenort oder in dessen Nähe wohnhafte und daselbst mit der Wahr-