— 234 — nehmung der Interessen des Flaggenstaats betraute Generalkonsul, Konsul, Vize- konsul oder Konsularagent unter genauer Angabe der Stunde zu benachrichtigen und zur Anwesenheit einzuladen. Erscheint zu der angegebenen Stunde weder der Konsularbeamte noch ein von ihm abgeordneter Vertreter oder entfernt sich der erschienene Beamte oder Vertreter, so kann die Amtshandlung in seiner Abwesen- beit vorgenommen werden. Ist Gefahr im Verzuge oder wohnt der Konsular- leamte nicht in dem Hafenort oder in dessen Nähe, so kann die Amtshandlung ohne vorgängige Benachrichtigung dieses Beamten vorgenommen werden; doch ist ihm tunlichst bald davon Nachricht zu geben. Dic vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung, wenn Mitglieder der Schiffsbesatzung an Land vor den Behörden des Hafenorts vernommen werden sollen oder sonst Erklärungen abzugeben haben, es sei denn, daß die Amwesenheit der Konsularbeamten mit den Landesgesetzen in Widerspruch stehen würde, oder daß es sich um Verrichtungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere um Verklarungen handelt, die auf Antrag eines Mitglieds der Besatzung vorge- nommen werden. Eine Benachrichtigung des Konsularbeamten unterbleibt bei Schiffsbesuchen, die im zollamtlichen oder gesundheitspolizeilichen Interesse oder aus Anlaß der Erhebung von Schiffahrtsabgaben vorzunehmen sind. Artikel 22 Den Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten steht aus- schließlich die Aufrechterhaltung der inneren Ordnung an Bord der Kauffahrtei- schiffe ihres Landes zu; sie haben allein die Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern der Besatzung zu schlichten, insbesondere solche, die sich auf die Heuer und die Erfüllung gegenseitiger Verpflichtungen beziehen.