— 240 — Artikel 25 Soweit nicht Verabredungen zwischen den Interessenten von Schiff und Ladung entgegenstehen, wird die während der Fahrt von dem Schiffe eines vertrag- schließenden Teiles erlittene Haverei von den Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln oder Konsularagenten dieses Teiles geregelt, wenn das Schiff einen Hafen ihres Amtsbezirkes anläuft. Die Regelung erfolgt jedoch durch die Landesbehörden, wenn ein Landes- angehöriger oder der Angehörige einer dritten Macht beteiligt ist und eine güt- liche Einigung nicht zustande kommt. Artikel 26 Die Konsularbeamten jedes der vertragschließenden Teile können unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit im Gebiete des anderen Teiles außerdem dieselben Amtsbefugnisse ausüben wie die Konsularbeamten gleicher Art und gleichen Ranges der meistbegünstigten Nation. Vierter Abschnitt Schlußbestimmungen Artikel 27 Die deutschen Schutzgebiete werden von diesem Vertrage nicht berührt. Die Beziehungen zwischen diesen Gebieten und dem Osmanischen Reiche in Ansehung der Zulassung der Konsuln sowie ihrer Vorrechte, Befreiungen und Amtsbefugnisse werden durch besonderen Vertrag geregelt.