— 242 — Artikel 28 Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Berlin ausgetauscht werden. Artikel 29 Der Vertrag tritt in Kraft drei Monate nach Austausch der Ratifikations- urkunden und gilt für die Dauer von zwanzig Jahren. Wird der Vertrag von keinem der vertragschließenden Teile ein Jahr vor Ablauf des zwanzigjährigen Zeitraums gekündigt, so bleibt er in Geltung bis zum Ablauf von zwei Jahren seit dem Tage, wo er von einem der beiden Teile gekündigt wird. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen. Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Berlin am 11. Januar 1917. (L. S.) Kriege (L. S.) Simons (L. S.) l. Hakky (L. S.) Ahmed Réchid