— 246 — Seine Exzellenz Ahmed Reschid Bey, Generaldirektor der politischen. Angelegenheiten im Kaiserlich Osmanischen Ministerium der aus- wärtigen Angelegenheiten. Die Bevollmächtigten haben sich, nachdem sie einander ihre Vollmachten mitgeteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Bestimmungen geeinigt: Erster Abschnitt Rechtsschutz in bürgerlichen Angelegenheiten Artikel 1 Die Angehörigen des einen vertragschließenden Teiles genießen im Gebiete des anderen Teiles in Ansehung des gesetzlichen und des gerichtlichen Schutzes ihrer Person und ihres Eigentums die gleiche Behandlung wie die Landesangehörigen. Sie haben zu diesem Zwecke freien und ungehinderten Zutritt zu den Gerichten und können dort unter denselben Bedingungen wie die Landesangehörigen auftreten. In Zivil, oder Handelssachen darf die Personalhaft als Mittel der Zwangs- vollstreckung oder als Sicherungsmaßregel im Gebiete des einen vertragschließenden Teiles gegen Angehörige des anderen Teiles nur in den Fällen angewendet werden, in denen sie gegen alle anderen in gleicher Lage befindlichen Personen anwendbar sein würde. Artikel 2 Die familienrechtlichen Angelegenheiten der Angehörigen jedes vertrag- schließenden Teiles (d. h. ihre Rechtsstreitigkeiten über die Eheschließung, die An- fechtung und die Nichtigkeit der Ehe, die Ehescheidung, die Herstellung oder die Auf-