— 252 — verwaltungsbeamten dieses Teiles zu bescheinigen. Die Erklärung und die Be- scheinigung, die soeben erwähnt sind, müssen nach Maßgabe des Abs. 2 Nr. 3 übersetzt sein. Artikel 6 Die Angehörigen des einen vertragschließenden Teiles werden im Gebiete des anderen Teiles zur Wohltat des Armenrechts unter denselben Bedingungen wie die Angehörigen dieses Teiles zugelassen. Artikel 7 In den Fällen des Artikel 6 muß die Bescheinigung oder die Erklärung des Unvermögens von den Behörden des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Antrag- stellers oder, in Ermangelung eines solchen, von den Behörden seines derzeitigen Aufenthaltsortes ausgestellt oder entgegengenommen sein. Gehören diese Behörden keinem der vertragschließenden Teile an und werden von ihnen solche Bescheini- gungen oder Erklärungen nicht ausgestellt oder entgegengenommen, so genügt die Ausstellung oder Entgegemahme der Bescheinigung oder der Erklärung durch den diplomatischen Vertreter oder einen Konsul des Teiles, dem der Antragsteller angehört. Hält der Antragsseller sich in dem Lande auf, wo das Armenrecht nach- gesucht wird, so können Auskünfte bei den Behörden des Landes, dem er an- gehört, eingezogen werden. Hält er sich nicht in dem Lande auf, wo das Armerrecht nachgesucht wird, so ist die Bescheinigung oder die Erklärung des Unvermögens kostenfrei von dem diplomatischen Vertreter oder einem Konsul des Landes, wo die Urkunde vorgelegt werden soll, zu beglaubigen.