–– 256 — Falle, darauf beschränken, die Zustellung durch Übergabe des Schriftstücks an den Empfänger zu bewirken, sofern er zur Annahme bereit ist. Wird das zuzustellende Schriftstück von einer Übersetzung begleitet, die, vorbehaltlich anderweitiger Übereinkunft, in der Sprache des ersuchten Teiles abgefaßt und durch den diplomatischen Vertreter oder einen Konsul des ersuchenden Teiles oder durch einen beeidigten Dolmetscher des ersuchten Teiles beglaubigt ist, so erfolgt auf ausdrücklichen Antrag der ersuchenden Behörde die Zustellung in der durch die innere Gesezgebung für die Bewirkung gleichartiger Zustellungen vorgeschriebenen Form. Artikel 10 Der Nachweis der Zustellung erfolgt, entweder durch ein mit Datum ver- sehenes und beglaubigtes Empfangsbekenntnis des Empfängers oder durch ein Zeugnis der Behörde des ersuchten Teiles, aus dem sich die Tatsache, die Form und die Zeit der Zustellung ergibt. Ist das zuzustellende Schriftstück in zwei gleichen Stücken übermittelt worden, so ist das Empfangsbekenntnis oder das Zeugnis auf eins der beiden Stücke zu setzen oder damit zu verbinden. Artikel 11 In Zivil- oder Handelssachen kann sich die Gerichtsbehörde eines vertrag- schließenden Teiles gemäß den Vorschriften ihrer Gesetzgebung mittels Ersuchens an die zuständige Behörde des anderen Teiles wenden, um die Vornahme einer Prozeßhandlung oder anderer gerichtlicher Handlungen innerhalb des Geschäfts- kreises dieser Behörde nachzusuchen. Das Ersuchungsschreiben wird durch den Konsul des ersuchenden Teiles der von dem ersuchten Teile zu bezeichnenden Behörde übermittelt. Es muß von einer Übersetzung begleitet sein, die, vorbehaltlich anderweitiger Übereinkunft, in