— 258 — der Sprache der ersuchten Behörde abgefaßt und durch den diplomatischen Ver- treter oder einen Konsul des ersuchenden Teiles oder durch einen beeidigten Dolmetscher des ersuchten Teiles beglaubigt ist. Die Behörde, der das Ersuchungsschreiben übermittelt war, hat dem Konsul die Urkunde zu übersenden, aus der sich die Erledigung des Ersuchens oder der die Erledigung hindernde Umstand ergibt. Im Falle ihrer örtlichen Unzuständigkeit hat sie das Ersuchen von Amts wegen an die zuständige Behörde abzugeben und den Konsul hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. Artikel 12 Die Gerichtsbehörde, an die das Ersuchen gerichtet wird, ist verpflichtet, ihm zu entsprechen und dabei dieselben Zwangsmittel anzuwenden, wie bei der Erledigung eines Ersuchens der Behörden des ersuchten Teiles oder eines zum gleichen Zwecke gestellten Antrags einer beteiligten Partei. Auch die Formen der Erledigung richten sich nach den Landesgesetzen; doch ist auf Antrag der er- suchenden Vehörde nach einer besonderen Form zu verfahren, sofern diese der Gesetzgebung des ersuchten Teiles nicht zuwiderläuft. Die ersuchende Behörde ist auf ihr Verlangen von der Zeit und dem Orte der auf das Ersuchen vorzunehmenden Handlung zu benachrichtigen, damit die beteiligte Partei ihr beizuwohnen in der Lage ist. Artikel 13 Alle Schwierigkeiten, die etwa aus Anlaß eines Zustellungsantrags des Konsuls oder eines durch ihn übermittelten Ersuchungsschreibens entstehen, werden auf diplomatischem Wege geregelt.