— 260 — Der diplomatische Weg ist von vornherein zu beschreiten, wenn für den Ort, wo die Zustellung zu bewirken oder das Ersuchen zu erledigen ist, ein Konsul des ersuchenden Teiles nicht zuständig ist. Artikel 14 Die Erledigung von Zustellungsanträgen und von Ersuchen kann abgelehnt werden, wenn der Teil, in dessen Gebiete die Erledigung stattfinden soll, sie für geeignet hält, seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden. Die Erledigung eines Ersuchens kann außerdem abgelehnt werden: 1. wenn die Echtheit der Urkunde nicht feststeht; 2. wenn im Gebiete des ersuchten Teiles die Erledigung des Ersuchens nicht in den Bereich der Gerichtsgewalt fällt. Artikel 15 Jeder vertragschließende Teil hat die Befugnis, Zustellungen im Gebiete des anderen Teiles in allen Fällen, wo es sich nicht um dessen Angehörige handelt, ohne Anwendung von Zwang durch seine diplomatischen oder konsularischen Vertreter unmittelbar bewirken zu lassen. Das Gleiche gilt für die Erledigung von Ersuchen. Artikel 16 Für die Erledigung von Zustellungsanträgen und von Ersuchen dürfen Gebühren oder Auslagen irgendwelcher Art nicht erhoben werden; ausgenommen