— 270 — 12. Fälschung (fälschliche Anfertigung oder Verfälschung) von Metallgeld oder Papiergeld oder solcher Schuldverschreibungen, Banknoten, Aktien oder sonstiger Papiere, die in den Strafgesetzen dem Papiergelde gleich- stehen, oder Verringerung von Geldmünzen in der Absicht, das falsche Geld oder die falschen Papiere als echt oder die verringerten Geld- münzen als vollgültig in Verkehr zu bringen, die in gleicher Absicht begangene Einfuhr aus dem Ausland oder das vorsätzliche Inverkehr- bringen des falschen Geldes, der falschen Papiere oder der verringerten Geldmünzen; 13. Fälschung (fälschliche Anfertigung oder Verfälschung) amtlicher Wert- zeichen, insbesondere von Post- oder Telegraphenmarken, Stempelmarken oder anderer Steuerzeichen; 14. Fälschung (fälschliche Anfertigung oder Verfälschung) einer Urkunde) vorsätzliche Herbeiführung einer unrichtigen Beurkundung, Ausstellung eines unrichtigen ärztlichen Zeugnisses, Gebrauch einer falschen Urkunde, einer unrichtigen Beurkundung oder eines unrichtigen ärztlichen Zeug- nisses, Unterdrückung, Verrückung oder Falschsetzung von Grenzzeichen, vorsätzliche und rechtswidrige Beschädigung, Vernichtung oder Unter- driückung von Urkunden; 15. vorsätzliche und rechtswidrige Beschädigung oder Zerstörung einer fremden Sache; 16. vorsätzliche Herbeiführung eines Brandes, einer Explosion, eines Ein- sturzes oder einer Überschwemmung 17. Bewirkung einer Strandung oder des Sinkens eines Schiffes, vorsätz- liche Störung der Sicherheit des Betriebs der Schiffahrt;