— 278 — und die Auslieferung nicht von vornherein unstatthaft erscheint. Der Antrag auf vorläufige Festnahme ist auf diplomatischem Wege zu stellen oder durch den örtlich zuständigen Konsul des ersuchenden Teiles unmittelbar bei der für die Fest- nahme zuständigen Behörde des anderen Teiles. Die Bestimmung des Artikel 6 Abs. 2 findet Amwendung. Vorläufig festzunehmen ist auch eine Person, die auf Antrag einer zu- ständigen Behörde des einen Teiles in dem Fahndungsblatte des anderen Teiles nach Maßgabe der hierüber getroffenen Vereinbarungen ausgeschrieben worden ist und in dem Gebiete dieses Teiles ermittelt wird. Von der vorläufigen Fest- nahme, die auf Grund einer Ausschreibung im Fahndungsblatte stattgefunden hat, ist der Behörde, welche die Ausschreibung angeordnet hat, unverzüglich Mit- teilung zu machen. Der vorläufig Festgenommene ist freizulassen, wenn der Auslieferungsantrag nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten gestellt ist, die mit dem Ablauf des Tages der Festnahme beginnt. Die Frist beträgt sechs Wochen, wenn gemäß dem Vorbehalt im Artikel 5 Abs. 3 vereinbart wird, daß von Beibringung einer Übersetzung abzusehen ist. Im Falle des Abs. 2 dieses Artikels läuft die Frist erst von dem Tage ab, an dem die Behörde, welche die Ausschreibung beantragt, von der vorläufigen Festnahme Kenntnis erhalten hat. Artikel 8 Der Auslieferungsantrag kann abgelehnt werden: 1. wenn die Tat nicht auch nach den Gesetzen des ersuchten Teiles als eines der im Artikel 2 bezeichneten Verbrechen oder Vergehen an- zusehen ist;