— 280 — 2. wenn der nach den Gesetzen des ersuchten Teiles zur Verfolgung der Handlung erforderliche Antrag des Berechtigten nicht gestellt worden ist; 3. wenn die Handlung im Gebiet eines dritten Staates begangen und nach den Gesetzen des ersuchten Teiles wegen einer solchen im Aus- land begangenen Handlung die Verfolgung nicht zulässig ist 4. wenn die strafbare Handlung oder die erkannte Strafe bei Stellung des Auslieferungsantrags nach den Gesetzen des ersuchten Teiles als verjährt anzusehen ist. Genügen die Angaben in den beigebrachten Schriftstücken nicht, um eine Beurteilung nach den Gesetzen des ersuchten Teiles zu gestatten, so sind sie auf Verlangen entsprechend zu ergänzen. Artikel 9 Die Auslieferung kann verweigert werden, wenn die Straftat im Gebiete des ersuchten Teiles begangen ist. Sie kann ferner verweigert werden, solange bei Behörden des ersuchten Teiles wegen derselben Tat ein Strafverfahren anhängig ist. Die Auslieferung findet nicht statt, wenn in einem solchen Verfahren der Beschuldigte außer Verfolgung gesetzt oder das Verfahren durch ein rechtskräftiges Urteil geschlossen worden ist. Artikel 10 Ist die beanspruchte Person von den Behörden des ersuchten Teiles wegen einer anderen Handlung, als deretwegen die Auslieferung beantragt wird, zur