— 284 — Artikel 13 Wird die Auslieferung bewilligt, so ist der Auszuliefernde, falls er zu Lande aus dem Gebiete des ersuchten Teiles weitergeführt werden soll, an den zu vereinbarenden Grenzort des für die Weiterführung in Betracht kommenden dritten Staates zu führen, sobald die Ubernahme an diesem Orte sichergestellt ist. Soll die Weiterführung zur See erfolgen, so ist der Auszuliefernde an denjenigen Hafenort des ersuchten Teiles zu führen, wo die Einschiffung zu ge- schehen hat. Artikel 14 Auf die Durchlieferung der an einen der vertragschließenden Teile von einem dritten Staate ausgelieferten oder zurückzuliefernden oder der an ihn ab- zuliefernden Personen durch das Gebiet des anderen Teiles, sowie auf deren Beförderung über See auf einem Schiffe dieses Teiles finden die über die Aus- lieferung in den Artikeln 1 bis 5, 8 bis 10, 12 getroffenen Bestimmungen ent- sprechende Anwendung. Die Durchlieferung ist von den Behörden des ersuchten Teiles auf dem Wege auszuführen, der ihm am geeignetsten erscheint. Artikel 15 Sachen, die sich bei einer Festnahme im Gewahrsam des Festgenommenen befinden, sind in Beschlag zu nehmen. Die in Beschlag genommenen Sachen sind bei der Auslieferung mit dem Auszuliefernden auszuhändigen, sofern nicht Ansprüche Dritter entgegenstehen. Das Gleiche gilt für Sachen, die mit einer durchzuliefernden Person übernommen sind. Die Sachen sind auch auszuhändigen, wenn der Auszuliefernde oder der