— 292 — Artikel 22 Die Ersuchen um Rechtshilfe sind von Behörde zu Behörde zu stellen und auf diplomatischem Wege zu übermitteln. Die zuzustellenden Schriftstücke und die Ersuchen müssen, vorbehaltlich anderweitiger Übereinkunft, von einer diplomatisch oder durch einen vereidigten Übersetzer des ersuchten Teiles beglaubigten Übersetzung in die Sprache dieses Teiles begleitet sein. Besteht kein Anlaß, die Zustellung oder das Ersuchen gemäß Artikel 21 abzulehnen, so ist es von den Behörden des ersuchten Teiles in den durch dessen Gesetze für gleichartige Amtshandlungen in Strafsachen vorgeschriebenen Formen und unter Anwendung der gleichen Zwangsmittel zu erledigen. Artikel 23 Soll nicht die Zustellung einer Ladung an Zeugen oder Sachverständige, sondern die Ladung selbst nachgesucht werden, so ist der Antrag auf diploma- tischem Wege zu stellen. Besteht kein Anlaß, den Antrag gemäß Artikel 21 abzulehnen, so haben die Behörden des ersuchten Teiles die Ladung ihrerseits zu veranlassen. Sie haben den Geladenen zu befragen, ob er bereit ist, der Ladung zu folgen. Erklärt er sich bereit, so können sie ihm auf Antrag einen Vorschuß auf die ihm gebührenden Beträge bewilligen. Für die Höhe dieser Beträge sind, soweit nicht der ersuchende Teil höhere Beträge bewilligt, die Be- stimmungen maßgebend, die bei der Behörde gelten, durch welche die Ladung erfolgt. War eine von der ersuchenden Behörde erlassene Ladung dem diplo- matischen Antrag beigefügt, so ist diese dem Geladenen auszuhändigen und der