— 304 — Um das im Abs. 1 bezeichnete Recht beanspruchen zu können, müssen sie mit genügenden Ausweispapieren über ihre Person und ihre Staatsangehörigkeit versehen sein. Die beiden Teile werden sich durch Notenaustausch darüber ver- ständigen, welche Ausweispapiere als genügend anzusehen sind. Artikel 2 Die Angehörigen jedes vertragschließenden Teiles sollen in dem Gebiete des anderen Teiles in der gleichen Weise und unter denselben Voraussetzungen wie die Angehörigen der meistbegünstigten Nation berechtigt sein, jede Art von beweglichem oder unbeweglichem Vermögen zu erwerben und zu besitzen und darüber durch Verkauf, Tausch, Schenkung, letzten Willen oder auf andere Weise zu verfügen sowie Erbschaften vermöge letzten Willens oder kraft Gesetzes zu erwerben. Sie sollen in keinem dieser Fälle anderen oder höheren Steuern und Ab- gaben unterliegen als die Inländer oder die Angehörigen der meistbegünstigten Nation. Artikel 3 Die Angehörigen jedes vertragschließenden Teiles sollen in dem Gebiete des anderen Teiles befugt sein, in der gleichen Weise und unter denselben Voraus- setzungen wie die Angehörigen der meistbegünstigten Nation jede Art von Gewerbe und Handel auszuüben, landwirtschaftliche GrundstÜcke zu bewirt- schaften oder sich einer sonstigen Berufstätigkeit zu widmen, ohne anderen oder höheren Auslagen, Abgaben, Steuern oder Gebühren irgendwelcher Art unter- worfen zu sein als die Inländer oder die Angehörigen der meistbegünstigten Nation.