— 328 — Vormundschaft oder Pflegschaft übernommen werden, soweit diese Gerichte oder sonstigen Behörden das muhammedanische Recht anwenden. Artikel 4 Abweichend von den Bestimmungen des Artikel 19 des Hauptvertrags können die Nachlässe von Muhammedanern der deutschen Schutzgebiete, die im Gebiete des Osmanischen Reichs gestorben sind, sowie die Nachlässe von muhamme- danischen Angehörigen des Osmanischen Reichs, die in einem deutschen Schutz- gebiete gestorben sind, auf Antrag eines Erben oder Vermächtnisnehmers von den zuständigen Gerichten oder den sonst zuständigen Behörden des Sterbeortes abgehandelt werden, soweit diese Gerichte oder sonstigen Behörden das muhamme- danische Recht anwenden. Ist der Konsularbeamte des Heimatlandes des Ver- storbenen bereits mit der Abhandlung des Nachlasses befaßt, so muß der Antrag innerhalb der im Artikel 19 § 6 Abs. 1 des Hauptvertrags vorgesehenen Fristen gestellt werden. Unter den gleichen Voraussetzungen können die bezeichneten Gerichte oder sonstigen Behörden über alle Ansprüche entscheiden, die auf Erbfolge oder Ver- mächtnis beruhen und das Recht am Nachlaß oder seine Teilung betreffen. Artikel 5 Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Berlin ausgetauscht werden. Artikel 6 Der Vertrag tritt zugleich mit dem Hauptvertrag in Kraft er bleibt so lange in Geltung wie dieser Vertrag, tritt also mit ihm außer Kraft.