— 332 — Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: Seine Exzellenz Herrn Dr. Johannes Kriege, Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Rat, Direktor im Auswärtigen Amte, und Herrn Dr. Walter Simons, Allerhöchstihren Geheimen Legationsrat und Justitiar im Auswärtigen Amte; Seine Majestät der Kaiser der Osmanen: Seine Hoheit Ibrahim Hakky Pascha, ehemaligen Großwesir, Aller- höchstihren außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, und Seine Exzellenz Ahmed Reschid Bey, Generaldirektor der politischen Angelegenheiten im Kaiserlich Osmanischen Ministerium der aus- wärtigen Angelegenheiten. Die Bevollmächtigten haben sich, nachdem sie einander ihre Vollmachten mitgeteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Bestimmungen geeinigt: Artikel 1 Die Bestimmungen des deutsch-osmanischen Vertrags vom 11. Januar 1917 über Rechtsschutz und gegenseitige Rechtshilfe in bürgerlichen Angelegenheiten (Hauptvertrag) finden mit den in den nachstehenden Artikeln 2, 3 enthaltenen Maß- gaben auf die Beziehungen zwischen den deutschen Schutzgebieten und dem Osmanischen Reiche in gleicher Weise Anwendung, als wenn die Schutzgebiete zum Gebiete des Deutschen Reichs gehörten. Artikel 2 Bei der Anwendung des Hauptvertrags auf die deutschen Schutzgebiete sollen die Angehörigen dieser Gebiete als Angehörige des Deutschen Reichs an- gesehen werden. ·