(Nr. 6313) Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche über die Anwendung des deutsch-osmanischen Nieder- lassungsvertrags vom 11. Januar 1917 auf die deutschen Schutz- gebiete und die osmanischen Provinzen Hedschas, Jemen und Nedschd. Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs, und Seine Majestät der Kaiser der Osmanen haben beschlossen, die in dem deutsch-osmanischen Niederlassungsvertrage vom 11. Januar 1917 behandelten Verhältnisse für die deutschen Schutzgebiete und die osmanischen Provinzen Hedschas, Jemen und Nedschd mit Einschluß der Bezirke Medina und Assir, jedoch mit Ausnahme der Hafenplätze Dschedda und Hodeida durch einen Vertrag zu regeln, und haben demzufolge zu Ihren Be- vollmächtigten ernannt: Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: Seine Exzellenz Herrn Dr. Johannes Kriege, Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Rat, Direktor im Auswärtigen Amte, und Herrn Dr. Walter Simons, Allerhöchstihren Geheimen Legationsrat und Justitiar im Auswirtigen Amte; Seine Majestät der Kaiser der Osmanen: Seine Hoheit Ibrahim Hakky Pascha, ehemaligen Großwesir, Aller- höchstihren außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, und