— 344 — Seine Exzellenz Ahmed Reschid Bey, Generaldirektor der politischen Angelegenheiten im Kaiserlich Osmanischen Ministerium der aus- wärtigen Angelegenheiten. Die Bevollmächtigten haben sich, nachdem sie einander ihre Vollmachten mitgeteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Bestimmungen geeinigt: Artikel 1 In den deutschen Schutzgebieten sollen die Angehörigen und Gesellschaften des Osmanischen Reichs in Ansehung der in dem deutsch-osmanischen Niederlassungs- vertrage vom 11. Januar 1917 (Hauptvertrag) geregelten Verhältnisse dieselben Rechte wie die Angehörigen und Gesellschaften der meistbegünstigten Nation genießen. In den osmanischen Provinzen Hedschas, Jemen und Nedschd mit Ein- schluß der Bezirke Medina und Assir, jedoch mit Ausnahme der Hafenplätze Dschedda und Hodeida, sollen die Angehörigen und Gesellschaften des Deutschen Reichs sowie die Angehörigen der. deutschen Schutzgebiete und die dort bestehenden Gesellschaften in Ansehung der in dem Hauptvertrage geregelten Verhältnisse dieselben Rechte wie die Angehörigen und Gesellschaften der meistbegünstigten Nation genießen. Artikel 2 Die Angehörigen der deutschen Schutzgebiete und die dort bestehenden Gesellschaften sollen im Osmanischen Reiche außer den im Artikel 1 Abs. 2 er- wähnten Provinzen in Ansehung der in dem Hauptvertrage geregelten Verhält- nisse wie die Angehörigen und Gesellschaften des Deutschen Reichs behandelt werden. In Ansehung der im Deutschen Reiche den Angehörigen des Osmanischen Reichs aus dem Hauptvertrage zustehenden Rechte ist es ohne Bedeutung, ob sie aus den osmanischen Provinzen Hedschas, Jemen oder Nedschd mit Einschluß