— 346 — der Bezirke Medina und Assir stammen, sowie, ob sie dort ihren Wohnsitz haben. Ebenso macht es in Ansehung dieser Rechte für die osmanischen Gesellschaften keinen Unterschied, in welcher osmanischen Provinz sie bestehen. Artikel 3 Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Berlin ausgetauscht werden. Artikel 4 Der Vertrag tritt zugleich mit dem Hauptvertrag in Kraft; er bleibt so lange in Geltung wie dieser Vertrag, tritt also mit ihm außer Kraft. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen. Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Berlin am 11. Januar 1917. (L. S.) Kriege (L. S.) Simons (L. S.) I. Hakky (L. S.) Ahmed Réchid (Nr. 6314) Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche, betreffend die Anwendung des deutsch-osmanischen Ver- trags vom 11. Januar 1917 über die gegenseitige Zuführung von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land- und See- streitkräfte auf die deutschen Schutzgebiete. Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs, und Seine Majestät der Kaiser der Osmanen