— 355 — sind ratifiziert worden. Der Austausch der Ratifikationsurkunden ist am 10. April 1918 in Berlin erfolgt. Berlin, den 12. April 1918. Der Reichskanzler In Vertretung von Kühlmann (Nr. 6316) Gesetz zur Ausführung der am 11. Jannar 1917 zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche abgeschlossenen Rechtsverträge. Vom 6. August 1917. . Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen II. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, zur Ausführung der nachstehenden, zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche am 11. Januar 1917 abgeschlossenen Rechtsverträge, nämlich des Konsularvertrags (Reichs-Gesetzbl. 1918 S.192), des Vertrags über die Anwendung des Konsularvertrags auf die deutschen Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1918 S. 324), des Ver- trags über Rechtsschutz und gegenseitige Rechtshilfe in bürgerlichen Angelegenheiten (Reichs-Gesetzbl. 1918 S. 244) und des Vertrags über die Anwendung dieses Vertrags auf die deutschen Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1918 S. 330), was folgt: § 1 Durch Kaiserliche Verordnung kann bestimmt werden, daß die den Konsuln des Deutschen Reichs in der Türkei zustehende Gerichtsbarkeit aufgehoben wird. Von den am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung bei deutschen Konsular- behörden in der Türkei anhängigen Rechtsangelegenheiten gehen die bürgerlichen Rechts- streitigkeiten und die Strafsachen in der Lage, in der sie sich befinden, auf das Land- gericht 1 Berlin, die Konkurssachen in gleicher Weise auf das Amtsgericht Berlin- Mitte über. § 2 Durch Kaiserliche Verordnung können den deutschen Konsuln in der Türkei die Verrichtungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit übertragen werden, die zur Aus-