— 357 — Soweit nach Artikel 2 Abs. 1 des Vertrags über Rechtsschutz und gegenseitige Rechtshilfe in bürgerlichen Angelegenheiten die Behandlung und Entscheidung solcher Angelegenheiten der heimischen Gerichtsbarkeit vorbehalten ist, sind in Ansehung der Schutzgenossen das Amtsgericht Berlin Mitte und- das Landgericht 1 in Berlin zu- ständig; die deutsche Gerichtsbarkeit ist indes insoweit ausgeschlossen, als nach den Gesetzen eines dritten Staates, dem der Schutzgenosse angehört, die Gerichtsbarkeit dieses Staates begründet ist. § 6 Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit den in der Einleitung bezeichneten Ver- trägen in Kraft: Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Großes Hauptquartier, den 6. August 1917. (Siegel) Wilhelm Michaelis Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.