—  361 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1918 Nr, 57 Inhalt: Verordnung, betreffend Abänderung der Prisenordnung vom 30. September 1909. S. 361. (Nr. 6320) Verordnung, betreffend Abänderung der Prisenordnung vom 30. September 1909 (Reichs-Gesetzbl. 1914 S. 275, 441, 481, 509; 1915 S. 227; 1916 S. 437, 773; 1917 S. 21, 554, 631, 652; 1918 S. 43). Vom 24. April 1918. In weiterer Vergeltung der von England und seinen Verbündeten abweichend von der Londoner Erklärung über das Seekriegsrecht vom 26. Februar 1909 getroffenen Bestimmungen genehmige Ich für den gegenwärtigen Krieg die nach- stehende Abänderung der Prisenordnung vom 30. September 1909 sowie ihrer Zusätze vom 18. Oktober, 23. November und 14. Dezember 1914, vom 18. April 1915, vom 3. Juni und 22. Juli 1916, vom 9. Januar, 25. Juni und 16. Juli 1917, vom 18. Januar 1918. In Ziffer 55c) wird folgender Absatz hinzugefügt: Als im Interesse der feindlichen Kriegführung in Fahrt gesetzt ist ferner, soweit die Umstände dem nicht widersprechen, ein neutrales Schiff dann anzu- sehen, wenn der Staat, dessen Flagge das Schiff zu führen berechtigt ist, mit einem feindlichen Staate ein Abkommen über die Gewährung von Frachtraum geschlossen hat oder wenn der überwiegende Teil der in Fahrt befindlichen Handelsflotte des neutralen Staates für den Feind fährt. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Gegeben Großes Hauptquartier, den 24. April 1918. Siegel) Wil h elm In Vertretung des Reichskanzlers von Capelle Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Reichs-Gesetzbl. 1918. 79 Ausgegeben zu Berlin den 27. April 1918.