— 370 — § 6 Die Landeszentralbehörden, die von ihnen bestimmten besonderen Stellen (§ 5) und die Lieferungsverbände haben der Reichsfuttermittelstelle auf Verlangen Auskunft zu erteilen. §  7 Die Landeszentralbehörden können weitere Bestimmungen über den Verkehr mit Heu treffen. Beschränkungen des Verkehrs mit Heu sind bis zur Aufbringung der in §§ 1, 2 bestimmten Mengen zulässig; sie sind aufzuheben, sobald das Lieferungssoll erfüllt ist. § 8 Bei allen Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung von Heu ergeben, entscheidet ein Schiedsgericht unter Ausschluß des Rechtswegs, und zwar bei den Lieferungen an das Heer das für jeden Proviantamtsort eingesetzte Schiedsgericht, im übrigen das nach § 7 Abs. 3 der Verordnung über Futtermittel vom 10. Januar 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 23) bestellte Schiedsgericht. § 9 Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts kann von den Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen zulassen. § 10 Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, 1. wer vorsätzlich der ihm nach §§ 1, 2 obliegenden Verpflichtung zur Ablieferung des von ihm geernteten Heues nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, 2. wer den auf Grund des § 7 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. Die Verfolgung tritt im Falle der Nr. 1 nur auf Antrag des Lieferungs- verbandes ein. § 11 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 1. Mai 1918. Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts von Waldow Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.