— 375 —  § 9 Die Vorschriften, die in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Ver- ordnung erlassen sind, gelten auch für Gänse, Gänsefleisch in Teilen oder daraus bergestellte Erzeugnisse, die aus dem Ausland oder den besetzten Gebicten ein- geführt werden. § 10 Die in dieser Verordnung oder auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise. § 11 Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehn- tausend Mark oder mit einer dieser Stiafen wird bestraft, 1. wer den Vorschriften im § 2 Abs. 3 Satz 2, 9 4 Abs. 2, § 5 oder den nach § 8 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt; 2. wer den Vorschriften über die Verpflichtung zur Ausstellung, Aus- händigung, Aufbewahrung und Vorlegung von Schlußschein. n (§ 6) zuwiderhandelt. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter Jehören oder nicht. § 12 Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.