—  378  — § 2 Die Vorschriften der §§ 3 bis 5 der Verordnung des Bundesrats vom 18. Januar 1917 gelten entsprechend. § 3 Die standesamtliche Anzeige kann auch schriftlich in öffentlich beglaubigter Form erstattet werden. Für die Beglaubigung ist auch der Standesbeamte zu- ständig, in dessen Bezirk der Anzeigende seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Standesbeamte hat die von ihim beglaubigte Erklärung. dem beim Reichs-Kolonialamt bestellten Standesbeamten (§ 4) zu übersenden. Das gleiche gilt fur Ergänzungen einer schriftlichen Anzeige, die von dem Standesbeamten beim Reichs-Kolonialamt oder dessen Aufsichtsbehörde für erforder- lich erachtet werden. § 4 Zur Vornahme der Eintragungen (§ 1) wird im Reichs-Kolonialamt ein- besonderer Standesbeamter bestellt. § 5 Für die Dauer der Behinderung der in der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. März 1908 bezeichneten Beamten in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee wird der Standesbeamte im Reichs-Kolonialamt (§ 4) ferner ermächtigt Geburten und Sterbefälle von Angehörigen der Schutzgebiete zu beurkunden. Berlin, den 24. April 1918. Der Reichskanzler Graf von Hertling Den Bezug des Reichs- Gesetzblatts vermilteln nur die Postanstalten. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, geduckt in der Reichsdruckerei. — „ ffl