—  395 — Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1918 Nr. 66 Inhalt: Verordnung gegen Preistreiberei S. 305. (Nr. 6337) Verordnung gegen Preistreiberei. Vom 8. Mai 1918. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: § 1 Wegen übermäßiger Preissteigerung wird mit Gefängnis und mit Geldstrafe bis zu zweihunderttausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft: 1. wer vorsätzlich für Gegenstände des täglichen Bedarfs oder des Kriegs- bedarfs Preise fordert, die unter Berücksichtigung der gesamten Ver- hältnisse einen übermäßigen Gewinn enthalten, oder solche Preise sich oder einem anderen gewähren oder versprechen läßt; 2. wer vorsätzlich für die Vermittlung von Geschäften über Gegenstände des täglichen Bedarfs oder des Kriegsbedarfs Vergütungen fordert, die unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse einen übermäßigen Verdienst enthalten, oder solche Vergütungen sich oder einem anderen gewähren oder versprechen läßt; 3. wer Gegenstände des täglichen Bedarfs oder des Kriegsbedarfs, die von ihm zur Veräußerung erzeugt oder erworben sind, in der Absicht zurückhält, durch ihre Veräußerung einen übermäßigen Gewinn zu erzielen; 4. wer vorsätzlich den Preis für Gegenstände des täglichen Bedarfs oder des Kriegsbedarfs durch unlautere Machenschaften, insbesondere Ketten- handel, steigert; 5. wer in der Absicht, den Preis für Gegenstände des täglichen Bedarfs oder des Kriegsbedarfs zu steigern oder hochzuhalten, Vorräte un- brauchbar macht oder vernichtet, ihre Erzeugung oder den Handel mit ihnen einschränkt oder andere unlautere Machenschaften vornimmt; Reichs-Gesetzbl. 1918 88 Ausgegeben zu Berlin, den 13 Mai 1918.