— 397 — lung begeht, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren, bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft. Daneben ist auf Geldstrafe bis zu fünfhunderttausend Mark zu erkennen. Die Bestimmungen des Abs. 1 finden Anwendung, auch wenn die früheren Strafen nur teilweise verbüßt oder ganz oder teilweise erlassen sind. § 6 Der Inhaber eines Betriebs, in dem ein Angestellter oder eine sonst in dem Betriebe beschäftigte Person eine nach den 96 1, 4, 5 strafbare Handlung begangen hat, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft, wenn er es unter Vernachlässigung seiner Aufsichtspflicht unterlassen hat, den Täter von der Be- gehung der strafbaren Handlung abzuhalten. Dem Inhaber des Betriebs steht derjenige gleich, welchem die Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs oder eines Teiles desselben übertragen ist. § 7 Neben der Strafe ist bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen 81 Nr. 1, 2 oder 84 Nr. 1 ein Betrag einzuziehen, der in den Fällen des §1 Nr. 1, 2 dem erzielten übermäßigen Gewinn oder Verdienst, in den Fällen des §9 4 Nr. 1 dem über den Höchstpreis erzielten Erlös entspricht; Täter und Teilnehmer haften als Gesamtschuldner. Auf die Einziehung kann auch durch Strafbefehl erkannt werden. Soweit der übermäßige Gewinn oder Verdienst oder der über den Höchst- preis erzielte Erlös einer anderen Person als dem Täter oder dem Teilnehmer durch die Tat zugeflossen ist, kann für den einzuziehenden Betrag auch diese Person als Gesamtschuldner haftbar gemacht werden. Ebenso kann haftbar gemacht werden, wer nach der Tat aus dem Ver- mögen einer der im Abs. 1, 2 bezeichneten Personen eine Zuwendung erhalten hat, wenn ihm die Zuwendung in der Absicht, die Einziehung zu vereiteln, gemacht wurde und er dies zur Jeit des Erwerbes wußte oder den Umständen nach annehmen mußte, oder wenn ihm die Zuwendung unentgeltlich gemacht wurde. Unter den gleichen Voraussetzungen kann als Gesamtschuldner jeder weitere Empfänger der Zuwendung oder ihres Wertes haftbar gemacht werden. Die Haftung ist auf den Wert der Zuwendung zur Zeit des Empfanges beschränkt. Oer gutgläubige Empfänger einer unentgeltlichen Zuwendung haftet nur insoweit, als er durch sie noch bereichert ist. Die Haftung für den einzuziehenden Betrag geht auf den Erben über. Von der Einziehung kann wegen Geringfügigkeit des einzuziehenden Betrags abgesehen werden. 88*