— 398 — § 8 Auf den bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen § 1 Nr. 1 einzuziehenden Betrag ist derjenige Betrag anzurechnen, welcher wegen der- selben Preisforderung von cinem zuständigen Schiedsgerichte zugunsten des Reichs eingezogen worden ist. § 9 Soll für den einzuziehenden Betrag neben dem Täter oder dem Teil- nehmer eine andere Person haftbar gemacht werden (§ 7 Abs. 2 bis 4), so ist sie, soweit dies ausführbar erscheint, unter Mitteilung des Beschlusses über die Eröffnung des Hauptverfahrens zur Hauptverhandlung zu laden. Sie kann alle Befugnisse ausüben, die einem Angeklagten zustehen, sich auch durch einen mit schriftlicher Bollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen. Durch ihr Nicht- erscheinen wird das Verfahren und die Urteilsfällung nicht aufgehalten. Die Rechtsmittel gegen das Urteil, soweit es die Einziehung betrifft, stehen auch ihr zu. § 10 Auf die im § 7 vorgesehene Einziehung kann selbständig erkannt werden, wenn die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht aus- führbar ist. Auf das Verfahren finden die Vorschriften des § 477 Abs. 1 und des § 478 Abs. 1 der Strafprozeßordnung Anwendung. Die Personen, gegen welche die Einziehung sich richtet, sind, soweit dies ausführbar erscheint, zu dem Termine zu laden) die Vorschriften des § 478 Abs. 3 und des § 479 der Strafprozeßordnung finden Anwendung. § 11 Kann in den Fällen der §§ 7, 10 über die Höhe des einzuziehenden Betrags oder darüber, ob eine andere Person als der Täter oder der Teilnehmer für den einzuziehenden Betrag haftbar zu machen ist, nicht ohne Verzögerung des Ver- fahrens entschieden werden, so kann die Entscheidung hierüber im Urteil einem besonderen Verfahren vorbehalten werden. Auch ohne solchen Vorbehalt kann die Haftung einer anderen Person als des Täters oder des Teilnehmers für den nach dem Urteil einzuziehenden Betrag in dem besonderen Verfahren ausgesprochen werden. Die Festsetzung des einzuziehenden Betrags kann auch im Strafbefehle dem besonderen Verfahren vorbebalten werden. In dem besonderen Verfahren ist auch dann zu entscheiden, wenn gegen den Täter oder den Teilnehmer ein Strafbefehl erlassen wird und eine andere Person für den einzuziehenden Betrag haftbar gemacht werden soll (§ 7 Als. 2 bis 4).