— 399 — § 12 In dem besonderen Verfahren (§ 11) trifft der Staatsanwalt die erforder- lichen Ermittlungen. Nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, welche die Einziehung anordnet, setzt er den einzuziehenden Betrag fest und gibt den Bescheid denjenigen Personen durch Zustellung bekannt, gegen welche die Einziehung sich richtet. Der Bescheid muß mit Gründen versehen sein und die Eröffnung enthalten, daß er vollstreckkar wird, wenn der Betroffene nicht binnen zwei Wochen nach der Zustellung die gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Antrag ist bei dem Staatsanwalt oder bei dem Gerichte, das in erster Instanz entschieden hat, schriftlich oder zu Protokoll zu stellen. Beantragt der von dem Bescheide Betroffene die gerichtliche Entscheidung, so entscheidet das Gericht durch Beschluß. Gegen den Beschluß findet sofortige Beschwerde statt. Wird ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung innerhalb der im Abs. 2 Satz 1 bestimmten Frist nicht gestellt oder der gestellte Antrag als unzulässig verworfen, so erlangt der Bescheid des Staatsanwalts die Wirkung eines rechts- kräftigen Urteils. Die Vollstreckung erfolgt auf Grund einer mit der Be- scheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen beglaubigten Abschrift des Bescheids des Staatsanwalts; die Bescheinigung erteilt der Gerichtsschreiber des Gerichts, das in erster Instanz entschieden hat. § 13 Zur Sicherung der im § 7 Abs. 1 vorgeschriebenen Einziehung können Vermögensstuücke des Beschuldigten beichlagnahmt werden. Die Anordnung der Beschlagnahme steht dem Richter, bei Gefahr im Verzuge dem Staatsanwalte zu. Hat der Staatsanwalt die Beschlagnahme an- geordnet, so soll er binnen drei Tagen die richterliche Bestätigung nachsuchen. Auf die Durchführung der Beschlagnahme finden die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über die Vollziehung und die Wirkungen des dinglichen Arrestes entsprechende Anwendung. § 14 Die Vorschriften der §§ 7 bis 13 finden bei Aburteilung von Zuwider- handlungen der im § 1 Nr. 1 oder § 4 Nr. 1 bezeichneten Art auch dann An- wendung, wenn die Zuwiderhandlung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begangen ist. Soweit in solchen Fällen die Strafe aus § 6 des Gesetzes, betreffend Höchst- preise, oder aus § 5 der Verordnung gegen übermäßige Preissteigerung, je in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183), zu bestimmen ist, bleibt der Abs. 2 dieser Vorschriften außer Amwendung.