— 406 — der fremde Stoffe nicht zugesetzt sind, keine Anwendung. Desgleichen bleibt für Gemische, die lediglich aus kalzinierter Soda (mindestens 40 vom Hundert) und Wasserglaslösung (mindestens 15 vom Hundert von 38° B0) bestehen, die übliche Bezeichnung "Bleichsoda" gestattet. § 3 Fettlose Wasch- und Reinigungsmittel jeder Art dürfen, soweit nicht im § 4 etwas anderes bestimmt ist, nur mit Zustimmung des Kriegsausschusses für pflanzliche und tierische Öle und Fette, G. m. b. H. in Berlin unter Einhaltung der von diesem festgesebten Bedingungen, angeboten, feilgehalten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden. Bei jeder Veräußerung derartiger Mittel an Händler oder bei der Übergabe an diese zum Zwecke der Veräußerung hat der Veräußerer dem Erwerber eine Bescheinigung auszuhändigen, aus der ersichtlich ist, wann, unter welcher Nummer und welchen Bedingungen der Vertrieb des Mittels genehmigt ist. Der Erwerber darf fettlose Wasch- und Reinigungsmittel nur gegen Aushändigung dieser Be- scheinigung erwerben. Er hat die Bescheinigung aufzubewahren und auf Verlangen den Angestellten oder Beauftragten der Polizei, der Preisprüfungsstellen im Sinne der Bekanntmachung vom 25. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 607) und des Kriegsausschusses für pflanzliche und tierische Öle und Fette vorzulegen. § 4 Nicht unter die Vorschrift des § 3 fallen 1. solche Scheuermittel, die ausschließlich aus Sand oder anderen Mineralien bestehen; 2. Mittel, die lediglich zu technischen Zwecken (ausgenommen für den Betrieb von Wasch- und Reinigungsanstalten) bestimmt sind; 3. Mittel zur Pflege des Haares, der Nägel, der Mundhöhle oder der Zähne, sowie Rasiermittel; 1. Mittel, die lediglich zu Heilzwecken oder zur Anregung der Hauttätigkeit bestimmt sind. Die vorstehenden Mittel dürfen nicht unter Bezeichnungen oder Angaben angeboten, feilgehalten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden, die erwarten lassen, daß sie zur Reinigung der Hände, des Körpers oder der Wäsche bestimmt sind. § 5 Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn- tausend Mark wird bestraft, wer den Bestimmungen der §§ 1, 2, 3 oder des § 4 Abs. 2 oder den von dem Kriegsausschusse gemäß § 3 Abs. 1 festgesetzten Bedingungen zuwiderhandelt. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Stoffe erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.