— 411 — 5. Ist Unterstützung auf Grund des Gesetzes vom 28. Februar 1888 / 4. August 1914 oder sonst im Wege der öffentlichen Kriegswohlfahrtspflege gewährt worden und tritt später an deren Stelle Armenunterstützung, so ist es für die Pflicht zur Erstattung der letzteren so anzusehen, als wäre die Hilfsbedürftigkeit bereits bei Beginn der Kriegswohlfahrtspflege eingetreten. III. Die Bestimmungen unter II finden entsprechende Anwendung, wenn Deutsche, die keinen Unterstützungswohnsitz haben, oder ehemalige Deutsche auf Verlangen einer ausländischen Staatsbehörde oder auf Antrag eines Konsuls oder Gesandten des Reichs nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung aus dem Ausland übernommen werden. IV. Die Bundesstaaten können ihre durch diese Verordnung begründeten Verpflichtungen im Wege der Landesgesetzgebung auf ihre Armenverbände übertragen. Eine auf Grund des § 33 oder des § 60 des Gesetzes über den Unter- stützungswohnsitz angeordnete Ubertragung findet, soweit landesgesetzlich nicht ein anderes bestimmt wird, auf die Fälle entsprechende Anwendung, in deuen nach den Bestimmungen unter II, 1 Satz 1 und III der Bundesstaat des letzten Unter- stützungswohnsitzes oder nach der Vorschrift unter II, 3 derjenige Bundesstaat verpflichtet ist, in dessen Gebiet die Hilfsbedürftigkeit hervortritt. Für die Fälle der Verpflichtung eines Bundesstaats als Heimatstaat (II, 1 Satz 2, II,, 2, III) kann die Landeszentralbehörde ergänzende Bestimmungen treffen. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 16. Mai 1918. Der Reichskanzler In Vertretung Wallraf (Nr. 6342) Bekanntmachung über den Verkehr mit Leimleder. Vom 16. Mai 1918. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 Reichs- Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: § 1 Wer Leimleder in trockenem, nassen oder gesalzenen Zustand gewinnt, ist verpflichtet, die Mengen getrennt nach Eigentümern, Arten und Sorten unter Bezeichnung der Eigentümer und des Lagerorts dem Kriegsausschusse für Ersatz- 91*